Nach § 312g Abs. 2 Nr. 9 BGB besteht kein gesetzliches Widerrufsrecht, wenn der Vertrag eine Dienstleistung im Zusammenhang mit einer Freizeitbetätigung betrifft und einen spezifischen Termin oder Zeitraum vorsieht.
Das betrifft in der Regel beispielsweise:
Konzerte und Clubveranstaltungen
Partys und Festivals
Lesungen oder Comedy-Abende mit festem Termin
Kleine Kultur- und Privatveranstaltungen mit festem Datum
Rechtsgrundlage ist § 312g Abs. 2 Nr. 9 BGB. Der Bundesgerichtshof hat bestätigt, dass diese Ausnahme auch beim Onlinekauf von Eintrittskarten über bestimmte Ticketvermittler gilt.